In Deutschland versichern sich derzeit um die 23 Millionen Menschen mit einer Zusatz- / Auslandsreisekrankenversicherung für ihren Urlaub und für sonstige Auslandsaufenthalte. Das aber mit guten Gründen.
Mit einer Zusatz- / Auslandskrankenversicherung schützen sie sich selbst und ihre Familie vor Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen im Ausland, falls sie eventuell von einem wilden Tier gebissen werden oder plötzlich ihr Immunsystem aufgibt und erkranken.Falls eine gleichwertige Behandlung im Ausland, wie in Deutschland nicht möglich ist, übernehmen viele Versicherungen auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Hause.
Die Zusatz-/Auslandskrankenversicherung übernimmt im Falle eines medizinischen Notfalls die Kosten für ambulante und stationär ärztliche Behandlungen. Dazu gehören auch schmerzlindernde Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen. Sowie die Kosten für die erforderlichen Arznei-, Verbands- und Versorgungsmittel. Darüber hinaus werden auch die Transportkosten zum nächsten Krankenhaus, sowie die Kosten für Operationen übernommen. Überführungen im Todesfall und Bestattungen erstatten die meisten Versicherungen im Rahmen der im Versicherungsvertrag festgelegten Höchstbeiträge.
In Ausnahmefällen kann es möglich sein, dass sie im Krankheitsfall in ihrer Heimat zurückgebracht werden müssen. Zu diesem Zweck haben viele Versicherungsgesellschaften/ Unternehmen ein spezielles Notfalltelefon eingerichtet, an das sie sich jederzeit wenden können. Einige Unternehmen arbeiten mit Flug- und Rettungsdiensten zusammen, die den erforderlichen Rücktransport organisieren. Die Kosten des medizinisch notwendigen Rücktransports werden dann von der Versicherung übernommen. Ob eine Begleitperson mitkommen kann, ist vom Versicherungsschutz abhängig.
Die Zusatz-/ Auslandsreisekrankenversicherung bietet ihnen Versicherungsschutz bei unvorhersehbaren Erkrankungen und Unfälle. Für bekannte Vorerkrankungen besteht daher keine Leistungspflicht des Versicherers. Ebenso wenig können Behandlungen im Ausland erstattet werden, wenn die Auslandsreise speziell für diese Behandlung angetreten wurden. Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht auch dann nicht, wenn die Behandlungen bereits vor der Reise begonnen wurde und währen deiner Reise fortgeführt wird. Zudem wird eine Behandlung auch nicht erstattet, wenn wegen des Todes eines Ehepartners oder eines Verwandten ersten Grades, die Behandlung im Auslandangetreten wurde, oder sich die bekannte Vorerkrankung plötzlich verschlechtert. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie bei Reisen in die EWR-Staaten und in der Schweiz mit ihrer Europäischen Krankenversicherung versichert. Hier gibt es aber weitreichende Einschränkungen: Die Kosten der ambulanten und stationären Behandlung werden nur im Rahmen der jeweiligen Krankenversicherung in ihrem Urlaubsland übernommen. Der Leistungsumfang und die Leistungsdauer richten sich nach den dort gültigen Rechtsvorschriften, spricht als wären sie in dem jeweiligen Land versichert. Das kann im Krankheitsfall zu einem eingeschränkten Versicherungsschutz und/oder zu einer hohen Selbstbeteiligung führen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, dass sie sich und ihre Familie mit einem Zusatz - Auslandskrankenversicherung Unbedingt schützen.