Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) liefert den gesetzlichen Rahmen für den Betrieb eines Güterkraftverkehrsunternehmers. In § 1 GüKG werden die Begriffe Güterkraftverkehr und Werkverkehr definiert und voneinander abgegrenzt- § 2 nennt Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des GüKG.
Güterkraftverkehr
Güterkraftverkehr ist demnach die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Eine Unterscheidung nach der Zulassungsart, ob Pkw oder Lkw spielt dabei keine Rolle; es kommt lediglich auf das zulässige Gesamtgewicht des eingesetzten Kraftfahrzeuges an.Wir erstellen Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot.
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