Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, sofern es die Voraussetzungen aus § 1 Abs.2 bzw.Abs.3 GüKG erfüllt. Werkverkehr ist nicht erlaubnispflichtig.
Wenn Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen eingesetzt werden, ist eine Anmeldung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) vorzunehmen.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder-zum Energieverbrauch-außerhalb des Unternehmens dienen
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Werkverkehr ist auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre soweit:
- deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht.
- die Voraussetzungen nach Absatz Nr.2 bis 4 GüKG vorliegen und
- ein Kraftfahrzeug verwendet wird dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der obigen Erläuterung darstellt, ist gewerblicher Güterverkehr.
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